Girolibero S.R.L.

1. PRÄAMBEL. DER BEGRIFF PAUSCHALREISE
Vorausgeschickt wird, dass:
der Veranstalter und Verkäufer der Pauschalreise, an den sich der Tourist wendet, im Besitz einer behördlichen Genehmigung für die Ausübung ihrer Tätigkeit sein muss.
für den Touristen eine Kopie des geschlossenen und vom Veranstalter oder Verkäufer unterzeichneten Vertrags auszustellen ist (gemäß Art. 35 der italien. Gesetzesverordnung  79 des Jahres 2011 des  Tourismus-Gesetzes).
Dieser Vertrag ist ein unerlässliches Dokument für einen etwaigen Zugriff auf den Garantiefonds gemäß Art. 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Begriff Pauschlareise (Art. 34 Tourismus-Gesetz) lautet wie folgt: Gegenstand von Pauschalreisen sind Reisen, Urlaube und Rundreisen “all inclusive”, die aus von im Vorfeld mindestens zwei kombinierten, nachfolgend aufgeführten Teilen bestehen, die zu einem Pauschalpreis verkauft bzw. zum Verkauf angeboten werden und länger als 24 Stunden dauern oder sich über einen Zeitraum mit mindestens einer Nacht erstrecken:
Transport
Unterkunft
touristische Dienstleistungen nicht an Transport bzw. Unterkunft geknüpft (Auslassung)....... , die einen wichtigen Bestandteil der “Pauschalreise” darstellen. 
 
2. GESETZLICHE QUELLEN
Der Verkauf von Pauschalreisen, die zum Gegenstand Dienstleistungen haben, die sowohl auf nationalem als auch internationalem Gebiet erbracht werden, wird geregelt – bis zur Abschaffung gemäß Art. 3 der italien. Gesetzesverordnung Nr. 79 vom 23. Mai 2011 ( “Tourismus-Gesetz”) – durch das Gesetz Nr. 1084 vom 27.12.1977, ratifiziert und durchgeführt durch das Internationale Übereinkommen über den Reisevertrag (CCV), unterzeichnet in Brüssel am 23.4.1970 – sofern anwendbar – sowie durch das Tourismus-Gesetz (Art. 32-51) und dessen nachfolgende Änderungen. 
 
3. INFORMATIONSPFLICHT – IMPRESSUM
Der Veranstalter ist verpflichtet, im Katalog oder im Katalog-externen Angebot ein Impressum zu erstellen. Die obligatorischen Bestandteile dieser Angaben am Ende des Katalogs bzw. des Katalog-externen Programms sind folgende: 
Angaben zu behördlichen Genehmigungen des Veranstalters; 
Angaben zur Haftpflichtversicherungspolice; 
Gültigkeitsdauer des Katalogs bzw. des Katalog-externen Angebots oder maßgeschneiderter Paketangebote; 
Vertretungsmodalitäten und -Bedingungen des Reisenden (Art. 39 Tour.gesetz);
Parameter und Kriterien für die Anpassung des Reisepreises (Art. 40 Tour.gesetz).
 
4. BUCHUNGEN
Der Buchungsantrag ist mit Hilfe eines entsprechenden Vertragsformulars zu stellen, ggf. auf elektronischem Wege, vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Touristen, welcher eine Kopie des Antrags erhält. Die Annahme der Buchung gilt erst dann als zustande gekommen mit anschließendem Vertragsschluss, wenn der Veranstalter dem Touristen oder der verkaufenden Reiseagentur eine entsprechende Bestätigung  übersendet – was auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. Die Angaben zu der Pauschalreise, die nicht in den Vertragsunterlagen, in den Broschüren oder anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, sind vom Veranstalter im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten gemäß Art. 37 Abs. 2 Tour.ges. zu liefern, und zwar rechtzeitig vor Reiseantritt.
 
5. ZAHLUNG
Bei der Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 25% der Gesamtsumme gefordert; die Restzahlung wird 30 Tage vor dem Abreisedatum oder gleichzeitig mit der Buchung fällig, wenn diese 30 Tage vor der Abreise erfolgt. Die Nichtzahlung der o.a. Beträge zu den festgesetzten Terminen hat eine Kündigungsklausel zur Folge, die seitens der vermittelnden Agentur und/oder des Veranstalters den rechtmäßigen Rücktritt vom Vertrag  festsetzt.
 
6. PREIS
Der Preis der Pauschalreise wird im Vertrag festgelegt, unter Bezugnahme auf die Angaben im Katalog bzw. im Katalog-externen Angebot sowie auf etwaige nachträgliche Aktualisierungen der genannten Kataloge oder Katalog-externe Angebote. Der Preis kann bis zu 20 Tagen vor der Abreise geändert werden und nur aufgrund folgender Änderungen:
Transportkosten, einschließlich Treibstoffkosten;
Steuern und Gebühren bei einigen Arten von touristischen Serviceleistungen wie: Steuern, Lande- und Anlegegebühren in Häfen und Flughäfen; 
Gebühren für Wechselkurse gültig für das jeweilige Reisepaket. Bei diesen Änderungen wird auf die Wechselkurse und die o.a. Kosten Bezug genommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Programms gültig sind, wie aus dem Impressum des Katalogs bzw. den etwaigen Aktualisierungen ersichtlich ist.
 
7. ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE
Vor der Abreise hat der Veranstalter oder Verkäufer im Falle einer wesentlichen Abänderung eines oder mehrerer Teile des Vertrages unverzüglich den Touristen schriftlich zu informieren, unter Angabe der Art der Änderung und der sich daraus ergebenden Preisänderung. Falls der Tourist die vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 1 nicht akzeptiert, kann er alternativ von seinem Recht Gebrauch machen, die bereits gezahlte Summe zurückzufordern oder das Angebot eines Ersatz-Pauschalangebots im Sinne von Abs. 2 und 3 Art. 10 anzunehmen. Der Tourist kann die oben erwähnten Rechte auch dann ausüben, wenn die Stornierung vom Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl laut Katalog bzw. Katalogs-externem Angebot abhängt, oder von Fällen höherer Gewalt und Zufallsereignissen im Zusammenhang mit der erworbenen Pauschalreise. Für anderweitige, nicht durch höhere Gewalt, Zufallsereignis und Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl verursachte Stornierungen, sowie bei Stornierungen aufgrund anderer Ursachen als Nichtannahme des angebotenen alternativen Pauschalangebots durch den Touristen, hat der stornierende Veranstalter (Art. 33 Buchst. e ital. Verbrauchergesetz) dem Touristen das Doppelte der von diesem gezahlten und vom Veranstalter entgegengenommenen Summe zurückzuerstatten. Dies erfolgt über die Reiseagentur. Die Summe, die Gegenstand der Rückerstattung ist, darf niemals höher als das Doppelte der Beträge sein, die der Tourist zum selben Datum gemäß Art. 10, Abs. 4 schulden würde, falls dieser die Reise selbst stornieren würde.
 
8. RÜCKTRITT DES TOURISTEN
Der Tourist kann vom Vertrag in Schriftform ohne Konventionalstrafe in den folgenden Fällen zurücktreten: 
Erhöhung des im vorhergehenden Art. 6 genannten Preises um mehr als 10%; 
Wesentliche Änderung von einem oder mehreren Vertragsteilen, die obiektiv als grundlegend für die Zwecke der Nutzung der als Ganzes gesehenen und vom Veranstalter nach Vertragsschluss angebotenen, jedoch nicht vom Touristen akzeptierten Pauschalreise bezeichnet werden können. 
In den oben aufgeführten Fällen hat der Tourist alternativ Anspruch auf: 
Die Nutzung eines alternativen Pauschalangebots, ohne Preisaufschlag oder mit Rückerstattung des Preisüberschusses, falls das zweite Pauschalangebot einen geringeren Wert als das erste Angebot hat;
Die Erstattung des nur zum Teil bezahlten Preises. Diese Rückerstattung hat innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Erstattungsforderung zu erfolgen. 
Der Tourist hat seine Entscheidung mitzuteilen (dass er die Änderung akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt) bis spätestens zwei Werktage ab dem Datum, an dem er die Benachrichtigung über die Preissteigerung oder Änderung erhalten hat. Geht eine entsprechende ausdrückliche Mitteilung nicht innerhalb der o.g. Frist ein, gilt der vom Veranstalter formulierte Vorschlag als akzeptiert. Dem Touristen, der vor der Abreise außerhalb der unter Absatz 1 aufgeführten Fälle oder in dem von Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen Fall vom Vertrag zurücktritt, werden – unabhängig von der Leistung der Anzahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 – die einzelnen Kosten für die Bearbeitung des Vorgangs und die Vertragsstrafe in der im Impressum des Katalogs oder dem Katalog-externen Programm bzw. bei maßgeschneiderten Paketangeboten angegebenen Höhe in Rechnung gestellt. Bei im Vorfeld zusammengestellten Reisegruppen werden diese Beträge von Fall zu Fall bei Vertragsunterzeichnung vereinbart.
 
VERTRAGSSTRAFEN BEI STORNIERUNG
Im Falle eines Vertragsrücktritts hat der Reisende eine Stornogebühr zu zahlen, die für das Jahr 2015 € 30 pro Person beträgt. Die Berechnung der Tage berücksichtigt nicht den Tag des Rücktritts selbst, dessen schriftliche Mitteilung an einem Werktag vor dem Reiseantritt eingehen muss:
Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20% auf die Gesamtsumme
Rücktritt von 29 bis 22 Tagen vor Reiseantritt: 25% auf die Gesamtsumme
Rücktritt von 21 bis 15 Tagen vor Reiseantritt: 50% auf die Gesamtsumme
Rücktritt von 14 bis 8 Tagen vor Reiseantritt: 70% auf die Gesamtsumme
Rücktritt von 7 bis 1 Tag vor Reiseantritt: 95% auf die Gesamtsumme
Rücktritt am Tag des Reiseantritt bzw. bei Nichterscheinen: 100%.
 
Für die Touren “Rad und Schiff”:
Rücktritt bis zu 90 Tagen vor Reiseantritt: 10% auf die Gesamtsumme
Rücktritt von 89 bis 60 Tagen vor Reiseantritt: 40% auf die Gesamtsumme
Rücktritt von 59 bis 30 Tagen vor Reiseantritt: 60% auf die Gesamtsumme
Rücktritt von 29 bis 7 Tagen vor Reiseantritt: 85% auf die Gesamtsumme
Rücktritt von 6 bis 1 Tag vor Reiseantritt: 95%
Rücktritt am Tag der Reise oder Nichterscheinen: 100%
 
Dieselben Beträge sind zu entrichten von Personen, die die Reise aufgrund fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente nicht antreten können. Ferner ist keine Rückerstattung vorgesehen für Reisende, die in der gebuchten Unterkunft nicht erscheinen oder die den Abbruch der Reise oder des bereits angetretenen Aufenthalts beschließen.
 
UMBUCHUNGEN
Für Änderungswünsche bzgl. der bereits akzeptierten Buchung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von € 30 pro Person. Die Reduzierung der Personenzahl und der Wunsch  einer Änderung des  Abreisedatums innerhalb von 30 Tagen vor diesem Datum gelten als Stornierung und unterliegen somit den o.g. Konventionalstrafen für Stornierung. Die vom Touristen angefragten Änderungen nach bereits akzeptierter Buchung verpflichten den Veranstalter nicht in den Fällen, in denen die Änderungen umgesetzt werden können.
 
9. ÄNDERUNGEN NACH REISEANTRITT
Falls es dem Veranstalter nach der Abreise unmöglich sein sollte, aus welchen Gründen auch immer – außer einem dem Touristen zuzuschreibenden Umstand – einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich vorgesehenen Leistungen zu erbringen, so hat er alternative Lösungen vorzuschlagen, ohne Preisaufschläge zu Lasten des Vertragspartners. Falls die erbrachten Leistungen vom Wert her geringer sein sollten als vorgesehen, hat der Veranstalter den Differenzbetrag zu erstatten. Sollte sich keine alternative Lösung ergeben,  oder sollte die vom Veranstalter vorgeschlagene Lösung vom Touristen aus triftigen Gründen abgelehnt werden, so hat der Veranstalter ohne Preisaufschlag für die Rückreise an den Ort der Abreise oder an einen anderen ggf. vereinbarten Ort ein dem ursprünglichen  Transportmittel entsprechendes zur Verfügung zu stellen – je nach Verfügbarkeit des Transportmittels und der Plätze. Der Veranstalter hat den Touristen in Höhe der Differenz zwischen den Kosten der vorgesehenen Leistungen und der bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Abreise erbrachten Leistungen zu entschädigen.
 
10. ERSATZTEILNEHMER
Der auf die Pauschalreise verzichtende Tourist kann sich durch eine andere Person vertreten lassen, vorausgesetzt, dass:
der Veranstalter schriftlich mindestens 4 Werktage vor dem für die Abreise festgelegten Datum darüber informiert wurde und gleichzeitig eine Mitteilung mit den Daten der zurücktretenden Person erhalten hat;
die Ersatzperson sämtliche Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung erfüllt (gemäß Art. 39 Tourismusgesetz), insbesondere die Erfordernisse bzgl. Ausweisdokument, Visa, Gesundheitszeugnisse; c) die Ersatzperson erstattet dem Veranstalter alle zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertretung entstehen, und zwar in der Höhe, die ihm vor der Abtretung beziffert wird. Der abtretende Tourist und der Abtretungsempfänger haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Preises und der unter Buchstabe c) dieses Artikels genannten Beträge.
 
11. PFLICHTEN DES TOURISTEN
Ausländische Touristen erhalten Informationen über die gesundheitlichen Pflichten und die erforderlichen Dokumente für die Ausreise über ihre diplomatischen Vertretungen in Italien und/oder durch entsprechende offizielle Informationsquellen der Regierung. Die Touristen haben vor der Abreise eine etwaige Aktualisierung bei den zuständigen Behörden zu überprüfen und sich vor der Reise entsprechend anzupassen. Im Falle einer Nichtprüfung darf der Vermittler oder Veranstalter in keiner Weise für die nicht erfolgte Abreise von einem oder mehreren Touristen haftbar gemacht werden. Die Touristen haben einen persönlichen Reisepass oder ein anderes gültiges Dokument für alle an der Route liegenden Länder mit sich zu führen, sowie Visa für den Aufenthalt oder die Durchreise und ggf. erforderliche Gesundheitszeugnisse. Ferner haben die Touristen die Vorschriften über normale Vorsicht und Sorgfalt sowie besondere Bestimmungen einzuhalten, die in den Zielländern gültig sind. Des Weiteren haben die Touristen alle vom Veranstalter erhaltenen Informationen zu befolgen, nebst den behördlichen oder gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen  im Zusammenhang mit der Pauschalreise. Die Teilnehmer werden aufgefordert, für alle Schäden zu haften, die dem Veranstalter aufgrund ihrer Nichterfüllung der o.g. Pflichten ggf. entstehen. Der Tourist ist gehalten, dem Veranstalter alle Dokumente, Informationen und nützlichen Kenntnisse für seine Ausübung des Rechts auf Surrogation gegenüber Dritten zur Verfügung zu stellen, die haftbar für den Schaden sind; der Tourist haftet gegenüber dem Veranstalter für Beeinträchtigungen des Surrogationsrechts. Ferner hat der Tourist dem Veranstalter bei der Buchung schriftlich die geforderten Angaben zur Person mitzuteilen, die Gegenstand spezifischer Vereinbarungen über die Reisemodalitäten sein können, sofern dies durchführbar ist. Der Tourist ist stets gehalten, den Veranstalter schriftlich über etwaige besondere Anforderungen oder Bedingungen zu informieren (Schwangerschaft, Lebensmittelunverträglichkeit, Behinderung etc…) und ausdrücklich ggf. erforderliche individuelle Dienstleistungen anzufordern.
 
12. HOTELKATEGORIEN
Die offizielle Klassifizierung von Hotels wird im Katalog oder in anderem Informationsmaterial mitgeteilt. Dies geschieht lediglich aufgrund der ausdrücklichen und formalen Angaben der zuständigen Behörden des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Beim Fehlen offiziell anerkannter Einstufungen durch die zuständigen Öffentlichen Behörden der Länder - auch Mitgliedsstaaten der EU – auf deren Dienstleistung Bezug genommen wird, behält sich der Veranstalter das Recht vor, im Katalog oder in Broschüren eine eigene Beschreibung der Unterkunft abzugeben, die eine Bewertung und anschließende Akzeptierung durch den Touristen ermöglicht.
 
13. REGELUNG DER HAFTUNG
Der Veranstalter haftet für die dem Touristen zugefügten Schäden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dies gilt sowohl für Leistungen, die vom Veranstalter persönlich erbracht werden als auch für Leistungen durch dritte Dienstleister, es sei denn, er beweist, dass das Ereignis durch den Touristen selbst verursacht wurde (hierzu zählen auch Handlungen, die vom Touristen eigenhändig während der Erbringung der touristischen Dienstleistung vorgenommen wurden) oder durch Umstände, die nichts mit den vertraglich vorgesehenen Leistungen zu tun haben; durch Zufallsereignisse, höhere Gewalt oder Umstände, die der Veranstalter nicht durch berufsmäßige Sorgfalt angemessen vorhersehen bzw. lösen konnte. Der Verkäufer, bei dem die Buchung der Pauschalreise erfolgte, haftet in keinem Fall für die sich aus der Organisation der Reise ergebenden Verpflichtungen, sondern ausschließlich für die Pflichten, die aus seiner Eigenschaft als Vermittler resultieren; die Haftung gilt in dem von den geltenden einschlägigen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen, mit Ausnahme der Befreiung gemäß Art. 46 ital. Tourismusgesetz.
 
14. BEGRENZUNG DES SCHADENSERSATZES
Schadensersatz gemäß Art. 44, 45 und 47 des italien. Tourismusgesetzes und entsprechende Verjährungsfristen sind ebenda geregelt und gelten in der im Internationalen Übereinkommen über den Reisevertrag festgelegten Rahmen, wobei diese internationalen Vorschriften die Leistungen regeln, die Gegenstand des Pauschalangebots sind; ferner finden die Artikel 1783 und 1784 des ital. BGB Anwendung.
 
15. UNTERSTZÜTZUNGSPFLICHT
Der Veranstalter ist verpflichtet, gegenüber dem Touristen unterstützende Maßnahmen zu ergreifen, wie es das Kriterium der beruflichen Sorgfalt vorschreibt, und zwar ausschließlich im Hinblick auf die eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten. Der Veranstalter bzw. Verkäufer ist von der jeweiligen Haftung befreit (Art. 13 und 14 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen), wenn die fehlende oder ungenaue Erfüllung des Vertrages dem Touristen zuzuschreiben ist oder verursacht wird durch das unvorhersehbare oder unvermeidbare Handeln eines Dritten, bzw. durch Zufallsereignisse oder höhere Gewalt.
 
16. REKLAMATIONEN UND DEREN MITTEILUNG
Jeglicher Mangel bei der Durchführung des Vertrags ist vom Touristen während der Reise zu beanstanden, damit der Veranstalter, dessen Vertreter vor Ort oder die Begleitperson rechtzeitig Abhilfe schaffen können. Andernfalls wird der Schadensersatz vermindert oder ganz ausgeschlossen gemäß Art. 1227 ital. BGB. Der Tourist hat außerdem – zur Vermeidung des Ausschlusses – durch Übersendung eines Einschreibens mit Rückschein an den Veranstalter oder Verkäufer spätestens zehn Werktage ab Rückkehr an den Ort des Reiseantritts Beschwerde einzulegen.
 
17. REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG
Es empfiehlt sich für den Touristen, Versicherungen gegen Kosten im Zusammenhang mit der Stornierung der Pauschalreise, für Unfälle und Gepäckverlust abzuschließen; ferner ist ein Vertrag ratsam, der etwaige Kosten für die Heimreise bei Unfällen und Krankheit abdeckt. Diese Versicherungspolicen sind nicht in der angebotenen Pauschalreise inbegriffen. 
 
18. GARANTIEFONDS (Art. 51 Tourismusgesetz)
Bei der Generaldirektion für Tourismus beim ital. Ministerium für Produktive Tätigkeiten wird der Nationale Garantiefonds eingerichtet, an den sich der Tourist wenden kann (gemäß Art.100 ital. Verbrauchergesetz) im Falle von Insolvenz oder Konkurs des Verkäufers oder des Veranstalters, zum Schutz der folgenden Bedürfnisse:
Erstattung des gezahlten Preises;
Rückführung des Touristen bei Auslandsreisen.
Der Fonds hat ferner  eine sofortige finanzielle Unterstützung im Falle einer erzwungenen Rückkehr von Touristen aus Ländern außerhalb der EU in Notfällen zur Verfügung zu stellen, die dem Verhalten des Veranstalters zuzuschreiben oder auch nicht zuzuschreiben sind. Die Art und Weise des Wirksamwerdens des Fonds wurde mit Beschluss des Präsidenten des Ministerrats Nr. 349 vom 23.07.99 festgelegt. Die Anträge auf Erstattung an den Fonds unterliegen keinerlei Fristen.
Der Veranstalter und Vermittler  beteiligen sich an der Dotierung dieses Fonds in der von Abs. 2 des zitierten Art. 51 des Tourismusgesetzes festgelegten Höhe durch Zahlung der Prämie einer obligatorischen Versicherung, die sie abzuschließen haben und von der ein Teil zu den Modalitäten gemäß Art. 6 des Ministerialerlasses 349/99 an den Fonds abzuführen ist. 
 
NACHTRAG ZU DEN ALLGEMEINEN KAUFVERTRAGSBEDINGUNGEN  FÜR EINZELNE TOURISTISCHE DIENSTLEISTUNGEN
A) GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Die Verträge, die lediglich das Angebot einer Transportdienstleistung, des Aufenthalts oder einer anderweitigen separaten touristischen Dienstleistung zum Gegenstand haben, die sich nicht als rechtsgeschäftlicher Sachverhalt im Rahmen der Reiseorganisation oder eines Pauschalpakets darstellen lassen, werden von den folgenden Bestimmungen des CCV geregelt: Art. 1, Nr. 3 und Nr. 6; Artt. 17 bis 23; Artt. 24 bis 31; hinsichtlich Bestimmungen, die anders lauten als die Vorschriften des Vertrags für die Organisation und als andere Vereinbarungen, die insbesondere den Verkauf einer einzelnen Dienstleistung betreffen, die Vertragsgegenstand sind. Der Verkäufer, der sich verpflichtet, für Dritte, auch auf elektronischem Wege, eine separate touristische Fremdleistung zu beschaffen, ist gehalten, dem Touristen die entsprechenden Dokumente für diese Leistung auszustellen, die die dafür gezahlte Summe enthalten. Der Verkäufer darf in keiner Weise als Reiseveranstalter betrachtet werden.
 
B) VERTRAGSBEDINGUNGEN
Für derartige Verträge sind darüber hinaus die folgenden Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von o.a. Pauschalreisen anzuwenden: Art. 6 Absatz 1; Art. 7 Abs. 2; Art. 13; Art. 18.Die Anwendung dieser Klauseln beeinflusst in keiner Weise die Gestaltung der entsprechenden Verträge für Pauschalreisen. Die Terminologie der zitierten Klauseln betreffend Verträge über Pauschalreisen (Veranstalter, Reise etc.) ist daher mit Bezug auf die entsprechenden Formen des Kaufvertrags für einzelne touristische Dienstleistungen auszulegen (Verkäufer, Aufenthalt usw.).
 
MITTEILUNGSPFLICHT
Gemäß Artikel 16 des Gesetzes 269 vom 3.10.98. Das italienische Gesetz ahndet mit Freiheitsstrafe alle Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution und Kinderpornographie, auch wenn diese Straftaten im Ausland begangen werden.
 
DATENSCHUTZ
Informationsschreiben gemäß Art. 13 der Gesetzesverordnung 196/03 (Schutz der persönlichen Daten). Die Behandlung der Personendaten, deren Weitergabe für das Zustandekommen und die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, hat unter völliger Einhaltung der Gesetzesverordnung 196/2003 in Papier- und digitaler Form zu erfolgen. Die Daten werden ausschließlich den Erbringern von Dienstleistungen mitgeteilt, die zum jeweiligen Reisepaket gehören. Der Tourist darf jederzeit  seine Rechte gemäß Art. 7 der ital. Gesetzesverordnung 196/03 ausüben und den Reiseveranstalter “Girolibero operated by BIKE INCOMING S.R.L.”, info@girolibero.de, kontaktieren; der Reiseveranstalter ist zuständig für die Datenverarbeitung.
 
IMPRESSUM
Katalog gültig von Oktober 2014 bis Dezember 2015. 
Technische Organisation:
BIKE INCOMING S.R.L. übt die Tätigkeit als Reiseagentur & Reiseveanstalter in Vicenza, Via Conforto Da Costozza, 7 aus;
Steuernummer 03794470249 eingetragen unter Nr. VI- 354659 in das Handelsregister Vicenza, aufgrund behördlicher Genehmigung der Provinz Vicenza, Vorgang Nr. 22507 vom 26/03/2013.
Versicherungsgarantie: UnipolSai, Nr. 1/72935/319/40173402
Sämtliche Preise sind in Euro angegeben. 
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