Traunis Radferien

Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutz BGBI. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. 1 Nr. 48/2001 gelten die ARB der Donau Touristik A-4010 Linz/D.
 
Die Basis dieser ARB wurden gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen
Beirat des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe. Der vollständige Wortlaut liegt Ihrer Buchungsbestätigung bei.

Das Reisebüro kann als Vermittler und/oder als Veranstalter auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistung zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene  Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlungsfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler oder als Veranstalter mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Schiff) und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

Das Reisebüro als Veranstalter:
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages, den der Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder über einen Vermittler abschließt. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Kunde anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in den Werbeunterlagen gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften nachstehend ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluss:
Die Anmeldung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen und wird nach  Aushändigung der Buchungsbestätigung verbindlich. Bei Buchung ist eine Anzahlung von 10 % des Arrangementpreises zu leisten. Restzahlungen dürfen frühestens 20 Tage vor Reiseantritt geleistet werden. Bitte berücksichtigen Sie die Überweisungsdauer von bis zu 5 Tagen! Sollte bis spätestens 7 Tage vor Anreise kein Zahlungseingang erfolgt sein, wird in diesem Fall eine Gebühr von € 5,- für zusätzlich Aufwendungen in Rechnung gestellt. Da die Reiseunterlagen tlw. per Post versandt werden, kann infolge dessen Radferien & mehr auch keine Haftung dafür übernehmen, dass diese beim Kunden rechtzeitig  eintreffen.

2. Änderung/Umbuchung:
Ein Wechsel des Reiseteilnehmers ist dann möglich, wenn die Ersatzperson
alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und dies spät. 14 Tage vor Reiseantritt erfolgt. Der Überträger und der Erwerber haften auch für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Bei Änderung hinsichtlich des Teilnehmers, Zustieg, Unterkunft, Beförderung oder des Reiseverlaufes nach Zahlung der Reise wird eine Umbuchungsgebühr von € 25,- eingehoben. Bei bereits versandten Zugtickets werden bei einer Änderung 35 % vom Bestellwert berechnet!

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen:
Der Kunde ist für die Einhaltung aller geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen und für die Vollständigkeit seiner Reisedokumente selbst verantwortlich. Die Teilnahme an der Reise erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der  Straßenverkehrsordnung selbst verantwortlich bzw. dass er den körperlichen Anforderungen der Reise gewachsen ist. Die Teilnahme Minderjähriger ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten möglich. Über die auch den Vermittlern treffenden Informationspflichten hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die  Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Die angegebenen Etappenorte sind die meist und hauptsächlich angefahrenen Etappenziele.

4. Reise mit besonderen Risiken:
Bei Reisen mit besonderen Risken haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen:
5.1. Gewährleistung:
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen  Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2. Schadenersatz:
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder mit Vorsatz noch mit grober Fahrlässigkeit gehandelt haben. Den Veranstalter trifft keine Haftung beim Gepäcktransport für Gegenstände, welche üblicherweise nicht im Reisegepäck mitgenommen werden (z.B. Notebook, Weinflaschen, etc.). Ausnahme: Der Kunde hat den Veranstalter VORHER schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Über den täglichen Gebrauch hinausgehende Gegenstände können daher nur bei vorheriger Info GESONDERT transportiert werden. Schäden an Haltegriffen der Gepäckstücke können grundsätzlich NICHT ersetzt werden, da unsere Mitarbeiter diese entsprechend anfassen müssen.

5.3. Mitteilung von Mängeln:
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters bzw. dem Veranstalter direkt mitzuteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne  nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadensersatzansprüche schmälern. Der  Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung
der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten den Veranstalter direkt über  Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen (Hotline (0043) 664 326 1577).

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze:
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinen Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Bei Schiffsreisen haftet Donau Touristik nach dem österr. Binnenschifffahrts- Gesetz.

5.5. Reisegepäck-Transport:
Beim täglichen Transport des Reisegepäcks wird dieses naturgemäß mehr beansprucht. Es wird empfohlen, möglichst robuste Gepäckstücke zu verwenden. Pro Person kann nur 1 Gepäckstück transportiert werden. Für optische Schäden und Schäden an Tragegriffen, Handgriffen, Ziehgurten oder Rollen, die durch den üblichen Gebrauch entstehen können, kann keine Haftung übernommen werden. Für Schäden oder den Verlust des Reisegepäcks haften wir für 1 Gepäckstück/ Person bis max. € 700,-. Während des Gepäcktransports haften wir nur, wenn diese schuldhaft von unseren gesetzlichen Vertretern, Stellvertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden und uns sofort nach Auftreten gemeldet werden. Der Transport von Kundenfahrrädern ist nur auf Kundenrisiko möglich, da die vorhandenen Transportanhänger Fixeinstellungen für Veranstalterräder aufweisen und eine Befestigung fremder Räder nur bedingt möglich ist. Für während des Fahrradtransportes entstandene Schäden kann daher nicht gehaftet werden. Trotzdem bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer Haftungsübernahme von Radtransport-Schäden um € 67,- & € 83,- abzuschließen. Aufgrund der zollrechtlichen Bestimmungen dürfen Gepäckstücke bei grenzüberschreitenden Etappen nicht versperrt werden (Zollkontrollen) und Bargeld, Dokumente und Wertgegenstände können daher nicht in Verwahrung genommen werden bzw. müssen vom Kunden persönlich verwahrt werden (s. auch 5.2.). Bei Gepäcktransfer innerhalb eines Staates sind diese zu  versperren. Der Abschluss einer Haftungsübernahme von Gepäck-Schäden wird unbedingt empfohlen.

5.6. Haftungsausschluss kundeneigener Räder:
Für kundeneigene Räder können keine Einstellmöglichkeiten beigestellt werden, jegliche Haftung von Donau Touristik ist ausgeschlossen. Übernimmt Donau Touristik den Transport kundeneigener Räder, sind allfällige daraus  resultierende Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl ausgeschlossen, es sei denn Donau Touristik hätte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten. Für kundeneigene Räder besteht die Möglichkeit einer Haftungsübernahme. Kundeneigene E-Bikes: Ev. anfallende Kosten für das Aufladen der E-Bikes sind nicht inklusive und zahlbar vor Ort.

5.7. Haftungsausschluss Privatparkplatz - Betreiber Donau Touristik:
Für unbewachte Parkplätze, die von Donau Touristik selbst betrieben werden (z.B. Passau), erfolgt die Nutzung auf eigene Gefahr, für Schäden durch Dritte wird nicht gehaftet. Es gilt die STVO Deutschlands.

5.8. Haftungsausschluss Radwege:
Der Zustand der Radwege verändert sich ständig und dem Veranstalter sind ständige Kontrollen der Radwege nicht möglich. Der Veranstalter kann über den genauen Zustand der Radwege keine aktuellen Informationen erteilen. Der Veranstalter haftet daher nicht für Vorfälle, die durch einen mangelhaften Zustand der Radwege ausgelöst werden.

5.9. Sondersituation Fluss-Kreuzfahrten:
Ein Flussschiff ist einerseits ein „Urlaubshotel“, andererseits aber auch Arbeitsgerät, das sich mit Motorenkraft fortbewegt und ständig, auch nachts, bedient werden muss. Schleusen- und Brückendurchfahrten sind mit Störungen verbunden – das ist bei allen Donaukreuzfahrten so – und leider nicht zu  vermeiden. Bitte bedenken Sie, dass Flussschiffe in ihrer Größe eingeschränkt und deshalb nicht mit Hochseeschiffen vergleichbar sind. Die Kabinen bieten ein geringeres Platzangebot, sind jedoch ebenfalls komfortabel ausgestattet. Bei extremem Hoch- oder Niedrigwasser behält sich die Reederei das Recht vor, Teilstrecken per Bus zu überbrücken oder die Reise auch kurzfristig abzusagen, ohne dass sich daraus ein Rechtsanspruch ableiten lässt (Wasserstand ist höhere Gewalt). Gleiches gilt bei behördlich angeordneten, im Vorfeld nicht bekannt gegebenen, Schleusen- bzw. Brückenreparaturen oder bei unverschuldetem Motor- oder Antriebsschaden des Schiffes.
 
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen:
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche nach Rückkehr von der Reise (vorzugsweise bis ca. 6 Monate nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung) direkt beim Veranstalter geltend zu machen. Kundenreaktionen bzw. Schadenersatzansprüche können nur bei einem konkret vorliegenden Reisevertragsbruch beantwortet werden. Aus Gründen der Saisonspitze kann eine allfällige Prüfung von  Schadenersatzansprüchen erst ab Ende der Saison (= Oktober des jew. Reisejahres) erfolgen, somit ca. 3 - 4 Monate nach Eingang des Schreibens. Die Verjährungsfrist beträgt EU-weit 3 Jahre, somit entsteht dem Kunden kein Nachteil.


7.1. Rücktritt des Kunden vom Vertrag:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages vom Veranstalter geändert werden, kann der Kunde kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Vertragsänderung dem Kunden direkt oder über den Vermittler unverzüglich mitzuteilen und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Änderung zu akzeptieren, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Beim Rücktritt von einer gebuchten Reise aus anderen Gründen empfiehlt es sich, diesen schriftlich und in eingeschriebener Form vorzunehmen. Stornosatz: Bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 %; ab 29 bis 20 Tage vor Anreise 15 %; 19 bis 10 Tage vor Anreise 20 %; 9 bis 4 Tage vor Reiseantritt 30 %; ab 3 Tage vor Anreise oder später 45 % d. Reisepreises. No-show liegt vor, wenn der Kunde der Anreise fernbleibt, weil es ihm an Reisewillen mangelt oder wenn er die Anreise wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. In diesem Fall sind ebenfalls 45 % Stornogebühr zu entrichten. Nicht in Anspruch genommene Leistungen (z. B. bei Abbruch einer Reise) werden nicht zurückerstattet. Für alle kombinierten Rad- & Schiffstouren gelten gesonderte Stornosätze R&M 79 bis 81, 83: Bis 84 Tage vor Anreise 10 %, ab 83 bis 42 Tage vor Anreise 30 %, ab 41 bis 28 Tage vor Anreise 60 %, ab 27 bis 4 Tage vor Anreise 80 %, ab 3 Tage vor Anreise oder No-show 100 % des Reisepreises. R&M 82: Bis 90 Tagen vor Anreise 10%; zwischen 89 und 60 Tagen vor Anreise 40%; zwischen 59 und 30 Tagen vor Anreise 60%; zwischen 29 und 7 Tagen vor Anreise 85%; zwischen 6 und 1 Tagen vor Anreise 90%; am Ankunftstag 100% vom Reisepreis.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise:
Der Veranstalter behält sich vor, eine Reise abzusagen, wenn die  Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wird (bis 21 Tage vor Reiseantritt) bzw. aufgrund höherer Gewalt (Streiks, Krieg oder kriegsähnlicher Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen, etc.), das heißt aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gehobenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Geleistete Zahlungen werden rückerstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise:
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Radreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

8. Änderung des Vertrages:
Bei Änderung, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene im Abschnitt 5 angegebenen Regelungen. Ergibt sich nach der Anreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit dem der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit Ihm vereinbarten Ort befördert wird. Leistungsänderungen bzw. Änderungen im Programmablauf und  Ersatzleistungen kann der Kunde nur aus wichtigen, objektiv erkennbaren Gründen ablehnen.
Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter
Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

9. Veranstalter/Absicherung von Kundengeldern:
Laut EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel 2 Z.1) - im österr. Recht gemäß Reisebüro-Sicherungsverordung (RSV) BGBl. II Nr. 316/1999, Donau Touristik GmbH, Lederergasse 4-12, A-4010 Linz, Firmenbuch HG Linz, FN 146860x, DVR: 0876194, ist im Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter der  Eintragsnummer 1998/0057 registriert.

Veranstalter: DONAU TOURISTIK, A-4010 Linz/D. Eintragungsnummer 1998/0057 im Veranstalterverzeichnis des Wirtschaftsministeriums. Gemäß der  Reisebürosicherungsverordnung (RSV) sind Kundengelder bei Pauschalreisen des Veranstalters DONAU TOURISTIK unter folgenden Voraussetzungen abgesichert:

Die Anzahlung erfolgt frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt 10 % des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt  frühestens 20 Tage vor Reiseantritt - Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden. Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden und sind auch nicht abgesichert. Garant oder Versicherer ist die Allgemeine Sparkasse OÖ (Bankgarantie/Versicherungsvertrag Nr. 8.434.006).

Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler (Europäische Reiseversicherung, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien, Tel.: 01/317 25 00, Fax: 01/319 93 67) vorzunehmen.
Weitere wesentliche Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Reisebedingungen, herausgegeben von der Wirtschaftskammer Österreich. Deren jeweils gültige Fassung erhalten Sie mit Ihrer Buchung sowie im Internet unter www.radferien.at. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung im November 2014.
Veranstalter: Donau Touristik GMBH, Lederergasse 4-12, A-4010 Linz/ Donau. Tel (0043) 0732-2080. DVR: 0876194. Firmenbuch: HG Linz, FN 146860x.
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