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Fahrradfahren: Was ist erlaubt, was verboten und welche Bußgelder drohen mir?

Es soll ja Fahrradfahrer geben, für welche StVO wie ein Fremdwort aus einer unbekannten Sprache klingt. Doch spätestens dann, wenn Du ein Bußgeld bezahlen musst, verstehst Du, dass die deutsche Straßenverkehrsordnung einige wichtige Paragrafen für Radler enthält. Häufig wiederkehrende Fragen sind etwa, ob Helmpflicht besteht und ob Promille-Grenzen gelten. Und wie ist das eigentlich mit dem Fahrradfahren auf dem Gehweg und in der Fußgängerzone? Brauche ich immer Fahrradlicht? Hier liefern wir dir Antworten.

Muss ich einen Helm auf dem Fahrrad tragen?

In Deutschland gilt für Fahrradfahrer keine Helmpflicht, die StVO schreibt Helme nur für Mofa und Motorräder vor. Sogenannte E-Bikes fallen nicht unter diese Kategorie. Unfallexperten würden sicherlich einen Helm empfehlen, denn dieser senkt das Risiko schwerer Schäden bei Unfällen oder Stürzen deutlich. Deshalb gibt es in vielen anderen europäischen Ländern eine Helmpflicht für Radfahrer, etwa in Finnland und Malta.

In Nachbarländern wie Österreich, Frankreich und Tschechien gilt eine Helmpflicht für Kinder und Jugendliche bis zu einem bestimmten Lebensjahr, um deren Gefährdung zu minimieren. Kurzum: Clever ist es, in Deutschland mit Helm Rad zu fahren, doch auch ohne droht kein Bußgeld. Im Ausland sind die jeweiligen Vorschriften zu beachten.

Wenn Du mehr über Fahrradhelme und die Wahl des richtigen Helms erfahren möchtest, lies auch unseren Beitrag zu Unbeschwert Rad fahren - Tipps für die Wahl des richtigen Fahrradhelms

Gehweg und Fußgängerzone - dürfen Fahrradfahrer dort unterwegs sein?

Die Begriffe "Gehweg" und "Fußgängerzone" weisen schon darauf hin: Hier handelt es sich um Zonen, in denen Fußgänger Vorrechte genießen. In der Straßenverkehrsordnung spiegelt sich dies darin wider, dass sie generell definiert: Nur wenn ein Zusatzschild solche Zonen ausdrücklich auch für Fahrradfahrer erlaubt, müssen diese nicht absteigen. Natürlich gilt dann weiter das grundsätzliche Gebot auf Rücksicht im Straßenverkehr, also Schrittgeschwindigkeit und Fußgänger haben weiterhin "Vorfahrt". Verstöße bestraft die StVO hier mit einem Bußgeld von bis zu 15 Euro. Eine Sonderregelung gilt für Kinder bis zum achten Lebensjahr: Diese müssen auf dem Fahrrad den Gehweg (möglichst in Fahrtrichtung, Rechtsfahrgebot) benutzen, bis zum zehnten Lebensjahr greift eine Kann-Vorschrift. Bei Kindern unter acht Jahren darf eine Begleitperson, die älter als 16 ist, auf dem Gehweg mit dem Fahrrad dabei sein.



Um es nicht unnötig unkompliziert zu machen: Solange auf Wegen für Fußgänger kein Zusatzschild ausdrücklich das Fahrradfahren erlaubt, sollten dort nur Kinder bis zum achten Lebensjahr radeln. Die eigentliche Fahrbahn für Radfahrer ist der Radweg oder die Straße, beide mit Rechtsfahrgebot.

Heiter weiter - wie ist es mit Alkohol und Radfahren?

Betrunken im Straßenverkehr ist keine gute Idee, egal mit welchem Fortbewegungsmittel. In solchen Fällen greift schnell nicht nur die Straßenverkehrsordnung, sondern zusätzlich das Strafgesetzbuch. Denn immerhin ist von einer nicht notwendigen Gefährdung anderer auszugehen, wenn betrunken Auto oder Rad gefahren wird. Für Fahrradfahrer ist offiziell bei 1,6 Promille absolut Schluss, es drohen drei Punkte in Flensburg, empfindliche Bußgelder plus Führerscheinentzug und MPU. Wer so betrunken noch auf das Rad steigt, demonstriert, dass er generell keine Fahrzeuge führen sollte, so die Richter.

Es kann aber auch schon ab 0,3 Promille brenzlig werden, wenn Polizisten auffällt, dass jemand unsicher Fahrrad fährt. Bußgeld, Punkte in Flensburg, Entzug der Fahrerlaubnis - der ganze Katalog droht in solchen Fällen. Der Mythos, Radfahrer dürfen so viel Alkohol trinken wie sie möchten, stimmt nicht.

Das Fahrradlicht - endlich neu geregelt

Paragraf 67 der StVO regelt unter dem unhandlichen Titel "Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern" die Fragen zum Fahrradlicht. Diese Vorschrift wurde seit 2013 mehrfach neugefasst und trägt mittlerweile der Entwicklung Rechnung, dass batteriebetriebene und abnehmbare Fahrradlichter eine gute Alternative zu den alten Funzeln mit Strom vom Dynamo sind.

Es gilt grob gesagt ein weißes Licht vorne, ein rotes hinten am Rad und diese Fahrradlichter müssen bei Dämmerung, Nacht oder Nebel angeschaltet sein. Wer sich daran hält, muss keinen Ärger mit der Polizei befürchten. Ganz genau sagt die Vorschrift noch, dass diese Fahrradlichter nach diversen internationalen Normen gefertigt sein müssen. Ohne Fahrradlicht erwischt zu werden kostet zunächst bis zu 20 Euro Bußgeld, bei Gefährdung anderer oder Unfällen steigt die Summe auf bis zu 35 Euro. Übrigens: Blinkende Fahrradlichter sind grundsätzlich verboten.


Fazit: Die Straßenverkehrsordnung dient der Sicherheit

Fassen wir zusammen: Freiwillig mit Helm fahren ist gut. Ohne Licht bei Dunkelheit oder stark betrunken Fahrradfahren ist mehr als ein Kavaliersdelikt. Kinder dürfen, um Sicherheit auf dem Rad und im Straßenverkehr zu erlangen, auch in Zonen unterwegs sein, die eigentlich Fußgängern vorbehalten sind.

Und falls Du bei uns eine Fahrradtour mit Mietrad buchst, darfst Du Dich darauf verlassen, dass Dein Rad gesetzeskonform ausgerüstet ist. Die StVO schikaniert nicht, sondern versucht, unnötige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

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